Kappungsgrenze

Das II. Wohnraumkündigungsschutzgesetz vom 18.12.1974 enthielt als Kernstück den Artikel 3, Gesetz zur Regelung der Mieterhöhe (MHG). Nunmehr wurde dieses in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) übernommen. Danach kann der Vermieter von Wohnraum vom Mieter die ortsübliche Vergleichsmiete als oberen Grenzwert fordern. Dies führte insbesondere auch bei Altbauwohnungen teils zu drastischen Mietpreissteigerungen, die die Leistungskraft des Mieters vielfach überschritten haben. Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20.12.1982 wurde ab 1.1.1983 in § 2 Abs. 1 MHG bestimmt, dass sich die Üblichkeit der Entgelte aus Mietpreisvereinbarungen der letzten drei Jahre errechnet. Zudem wurde eine 30%ige Kappungsgrenze eingeführt. D.h., der Mietzins durfte sich innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren, von Erhöhungen nach §§3 bis 5 MHG abgesehen, nicht um mehr als 30 erhöhen. Trotzdem führte dies gerade in Ballungsgebieten vielfach zu spürbaren Mieterhöhungen. Mit dem 4. Mieterhöhungsgesetz vom 21.7.1993 wurde das MHG daher dahin gehend geändert, dass ab 1.9.1993 sich einerseits das übliche Entgelt aus Mietpreisvereinbarungen der letzten 4 statt bisher 3 Jahre errechnet und die Kappungsgrenze unter bestimmten Voraussetzungen nur noch 20% beträgt. Die 30%ige Kappungsgrenze war zwar gleichfalls in diesem Gesetz verankert, stellte in der Praxis jedoch die Ausnahme dar. Die 30%ige Kappungsgrenze kam dann zum Tragen, wenn der Wohnraum nach dem 1.1.1981 fertig worden ist und der Mietzins, dessen Erhöhung verlangt wird, ohne Betriebskostenanteil monatlich weniger als DM 8,- je m² Wohnfläche betrug. Zudem durfte in diesem Fall der verlangte Mietzins ohne Betriebskostenanteil monatlich 9,60 DM je m² Wohnfläche nicht übersteigen.

Seit dem 1.9.1998 hatte entsprechend dem Gesetzwortlaut in § 2 Abs. 1 Nr. 3a. eine einheitliche Kappungsgrenze von 30% Gültigkeit. Mit Überführung des neuen Mietrechts in das BGB wurde die Kappungsgrenze ab 1.9.2001 einheitlich auf 20% gesenkt (Ausnahme siehe § 558 Abs. 4 BGB)