Kaufpreis
Nach § 433 Abs. 2 BGB ist der Kaufpreis die Gegenleistung des Käufers für den Kaufgegenstand. Für das Zustandekommen eines Kaufvertrages ist die Einigung über den Kaufpreis eine unverzichtbare Voraussetzung. Sie muss allerdings nicht in exakter Höhe erfolgen, denn auch die Bezugnahme auf Preislisten oder Festsetzung durch den Verkäufer oder Käufer ist zulässig. Neben der Abnahme besteht in der Zahlung des Kaufpreises eine weitere Hauptplicht des Käufers. Durch eine Verschlechterung oder Zerstörung der Sache entfällt diese nicht, sobald der Gefahrenübergang auf den Käufer stattgefunden hat. Im Normalfall tritt dieser bei der Übergabe ein, anders ist dies zum Beispiel beim Versendungskauf, hier wird der Zeitpunkt auf die Übergabe an den Spediteur vorverlagert. Dem Kaufpreis kommt dabei im Rahmen der Ermittlung des Bodenwertes große Bedeutung zu. Im Vergleichswertverfahren werden vergleichbare Grundstücke ausgewählt und der für diese erzielte Kaufpreis als Wert des zu bewertenden Grundstücks zu Grunde gelegt, soweit er nicht durch ungewöhnliche Verhältnisse beeinflusst wurde.