Miteigentum
Von Miteigentum wird gesprochen, wenn das Eigentum an einem Grundstück oder einer beweglichen Sache mehreren Personen gemeinsam gehört und sich diese Gemeinschaft nur auf die Sache und nicht auf einen Verbund zwischen den Personen bezieht.
Ein Eigentümer von Miteigentum an einem Grundstück nach Bruchteilen gemäß § 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB ) kann über seinen Anteil an diesem Grundstück frei verfügen, ihn belasten oder veräußern, genauso wie er es mit Alleineigentum tun könnte. Dieser Anteil stellt jedoch keinen realen sondern einen ideellen Bruchteil des Grundstückes dar. Erst durch Einräumung von Sondereigentum wird dem Miteigentumsanteil ein entsprechender räumlicher Bereich zur alleinigen Nutzung zugeordnet.
Verfügungen über das gemeinschaftliche Grundstück ( Gemeinschaftseigentum ) jedoch können die Miteigentümer nur gemeinsam treffen.