Miteigentumsanteil

Der Miteigentumsanteil ist der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers am Gemeinschaftseigentum einschließlich des Grundstücks. Im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes ( WEG ) kann das Miteigentum an einem Grundstück durch die Einräumung von Sondereigentum beschränkt werden. Dieses Sondereigentum wird dabei jeweils einem speziellen Miteigentumsanteil zugeordnet und erlaubt dadurch dem Miteigentümer die ausschließliche Nutzung dieser Räume.

Der Anteil am Miteigentum eines Grundstücks bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung um Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 16 WEG ). Dieser Anteil wird üblicherweise in 1000stel ausgedrückt, kann aber auch, je nach Größe der jeweiligen Anteile in einem anderen Verhältnis ausgedrückt werden. Die Anteile werden in der Teilungserklärung festgelegt und müssen rechnerisch natürlich 1/1 ergeben. Sie können nachträglich geändert werden.

Jeder Miteigentumsanteil muss zwingend mit dem Sondereigentum an bestimmten Räumen verbunden sein – es gibt keine „ isolierten“ Miteigentumsanteile.