Nachlasswert

Als Nachlasswert wird die Gesamtheit des Erbes in Geld bezeichnet. In der Wertvermittlungsverordnung (WertV) ist dieser Wertbegriff nicht als eigenständig abgegrenzte Definition vorgesehen.

Für eine Bewertung von Immobilien im Zuge der Erbauseinandersetzung wird. i.d.R. der Verkehrswert nach § 194 Baugesetzbuch (BauGB) herangezogen. In Abhängigkeit des konkreten Bewertungsnachlasses kommen jedoch auch andere Wertansätze zur Anwendung; Im Rahmen des landeswirtschaftlichen Sondererbrechts der Ertragswert gem. § 2049 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn es die Übergabe eines „Landgutes“ betrifft. Die anzuwendenden Wertermittlungen sind in Abhängigkeit von der konkreten Erbfallsituation insbesondere im Rahmen des landwirtschaftlichen Sondererbrechts oder in Abhängigkeit von dem geschlossenen Erbvertrag, sowie von weiteren abfindungsrelevanten Entscheidungen des Erblassers verschieden. Ebenso umfangreich ist die dazu erlassene Rechtsprechung. 

Die steuerliche Wertermittlung im Rahmen der Bemessung der Erbschaft- und Schenkungsteuer betrifft einen weiteren Bewertungsanlass für das Erbe, die durch den Erwerb von Todes wegen, den Schenkungen unter Lebenden sowie den Zweckzuwendungen (§ 1 ErbStG) ausgelöst wird. Gemäß § 12 ErbStG bemisst sich der Wert des Nachlasses für Zwecke der Besteuerung abzüglich der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 3-9 ErbStG). Die Bewertung erfolgt nach den Vorschriften des ersten Teils des Bewertungsgesetzes (BewG), der als Bewertungsgrundsatz den gemeinen Wert gem. § 9 BewG enthält. Der Grundbesitz ist gem. § 12 Abs. 3 ErbStG mit dem Grundbesitzwert zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer anzusetzen. Der Grundbesitzwert ermittelt mit Hilfe der Vorschriften des vierten Abschnitts des zweiten Teils des Bewertungsgesetzes. Bei unbebauten Flächen bestimmt sich der Wert nach ihrer Fläche und den um 20% ermäßigten Bodenrichtwerten (§ 145 Abs. 3 BewG). Der Wert für bebaute Grundstücke setzt sich zusammen, indem der Durchschnitt der Jahresmiete der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt mit dem 12,5 fachen multipliziert wird und um die Wertminderung, aufgrund des Gebäudealters, reduziert wird. Dabei darf der Wert des bebauten Grundstücks nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre (§ 146 Abs. 6 BewG). Für jedes Jahr beträgt die Wertminderung aufgrund des Alters 0,5 %, seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt, aber maximal 25% (§ 146 Abs. 4 BewG).