Netto-Rauminhalt

Nach DIN 277 vom Juni 1987 ist der Netto-Rauminhalt (NRI) aus den lichten Raumhöhen und den Netto-Grundflächen zu berechnen. Bei der Ermittlung der Netto-Grundfläche sind die Grundflächen von Raumteilen oder Räumen unter Schrägen mit lichten Raumhöhen von 1,5 m und mehr sowie unter 1,5 m getrennt zu ermitteln.

Für die Ermittlung der Grundflächen sind die lichten Maße der Räume in Fußbodenhöhe ohne Berücksichtigung von Fuß-oder Sockelleisten anzusetzen. Die Grundflächen von begehbaren Installationsschächten und von Aufzugschächten werden in jeder Grundrissebene, durch die sie führen, berechnet.

Für die Praxis der Wertermittlung von Grundstücken hat der Netto-Rauminhalt nahezu keine Bedeutung.