Neu für Alt
„Neu für alt“ geht auf die rechtlichen Regelungen zum Schadensersatz zurück. Es bestimmt sich über folgenden Zusammenhang: Wird eine gebrauchte Sache vollständig zerstört oder so beschädigt, dass eine Reparatur nicht mehr lohnt, kann die Beschaffung einer entsprechenden gebrauchten Sache als Ersatz des Schadens unter Umständen nicht genügen. In diesem Fall ist die alte Sache durch eine neue Sache zu ersetzen. Diese derartige Schadensersatzregelung ist durch die rechtliche gem. § 989 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegeben. Denn der Eigentümer ist für den Schaden verantwortlich, der durch sein Tun oder Handeln entsteht und dadurch die Sache verschlechtert, untergeht oder von ihm nicht herausgegeben werden kann. Die konkrete Schadensregulierung erfolgt in „Naturalien“ oder in Geld entsprechend §§ 249 ff. BGB. Da eine Schadenausgleichung in Naturalform sehr häufig unzweckmäßig ist, erfolgt eine Begleichung des Schadens in Form von monetären Mitteln.
Von der Betroffenen Person kann in Folge des Schadenersatzes eine angemessene Entschädigung verlangt werden (Vorteilsausgleichung und Anrechnung §§ 393 und 642 BGB).
Im Immobilienbereich richtet sich eine Bewertung der Entschädigung nach dem konkreten Anlass und den dazu ergangenen Rechtsvorschriften. Solche Bewertungsanlässe betreffen o.a.:
– durch Versicherungen abgedeckte Schadensersatzansprüche (z.B. Brandschäden);
– Schadenersatzansprüche während und zum Ablauf der Laufzeit von Pachtverträgen (z.B. unterlassene Instandhaltung durch den Pächter);
– Schadensregulierung durch Nichteinhaltung durch Mietverträgen (z.B. mutwillige Zerstörungen);
– Entschädigungsanspruch infolge menschlichen Versagens (z.B. Fehlbehandlung von Tieren in der Landwirtschaft mit der Folge des notwendigen Ersatzes eines gleichartigen Tieres).
Die anzuwendenden Bewertungsverfahren und Wertansätze leiten sich aus den rechtlichen Regelungen zu Schadensregulierung ab (z.B. Feuerversicherung bei Brandschäden). Dafür kommen Verfahren gem. Wertvermittlungsverordnung (WertV) und Ersatzwertverfahren zur Anwendung.