Oeffentlicher Glaube des Grundbuchs
Ist im Grundbuch für jemanden ein Recht eingetragen, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass ihm das Recht zustehe. Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe. § 891 BGB.
Derjenige also, der als Eigentümer in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen ist, gilt als Eigentümer, und kann wirksam über den Grundbesitz verfügen, diesen also veräußern oder belasten, auch, wenn er tatsächlich nicht der Eigentümer ist.
Dieser öffentliche Glaube an die Richtigkeit der vorgenommenen Eintragungen im Grundbuch beziehen sich aber nicht auf Tatsachenangaben, also z.B. den Grundstücksbeschrieb
( Lagebezeichnung ) und die Grundstücksfläche.
Der öffentliche Glaube des Grundbuchs schützt gemäß § 892 BGB den gutgläubigen Erwerb. Demjenigen, der also darauf vertraut, dass eine Eintragung im Grundbuch richtig ist, und der ein Recht an einem Grundstück erwirbt, kann nicht entgegengehalten werden, das Grundbuch sei falsch. Das hat zur Folge, dass, wenn das Grundbuch mit der tatsächlichen Rechtslage nicht in Einklang ist, der wirkliche Inhaber eines Rechtes dieses verliert und auf Schadensersatzansprüche beschränkt ist. Dies kann nur durch Eintragung eines Widerspruches im Grundbuch verhindert werden.