Pachtrecht

Der Pächter erhält durch den Abschluss eines Pachtvertrages im Rahmen der Verpachtung das Recht, die verpachtete Sache zu nutzen, Erträge zu erwirtschaften und aus ihr Früchte zu ziehen. Dieses Pachtrecht steht ihm für die vereinbarte Pachtdauer zu.

Wird das Pachtrecht vorzeitig entzogen, z.B. durch eine Flächeninanspruchnahme durch eine öffentliche Maßnahme wie z.B. Straßenbau etc., dann gehen dem Pächter die Rechte zur Nutzung des Pachtobjekts teilweise oder ganz verloren. Für diesen Verlust ist er nach den Bedingungen der öffentlich rechtlichen Entschädigung zu entschädigen (Pachtaufhebungsentschädigung). Bezogen auf das Pachtrecht steht ihm der Wert dieses Rechtes als Entschädigung zu.

Der Wert eines Pachtrechts ergibt sich aus der Differenz der ortsüblichen Pacht zu der mit vereinbarten Pacht. Ein Wert des Pachtrechtes ergibt sich dann, wenn die vertraglich vereinbarte Pacht geringer ist als die ortsübliche (Vorzugspacht). Diese Differenz ist, bezogen auf die Fläche, die den Pachtrechtverlust betrifft und die Restlaufzeit der vereinbarten Gesamtpachtdauer, zu kapitalisieren.

Falls im Pachtvertrag keine geringere Pacht als die ortsübliche vereinbart ist, so ist dennoch zu überprüfen, ob dem Pachtrecht ein entsprechender Wert beizumessen ist, z.B., wenn das entzogene Pachtobjekt eine besondere Stellung im Rahmen des Betriebes einnimmt.