Parkierung
Parkierung bezeichnet die Herstellung von Stellplätzen und Anlagen zum Parken für Kraftfahrzeuge. Im Bebauungsplan können derartige Parkierungsflächen aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden. Das betrifft; Flächen für Stellplätze und Garagen und die Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 11 BauGB), Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche (§ 9 Abs. 22 BauGB) Flächen für Nebenanlagen mit ihren Einfahrten (§ 9 Abs. 4 BauGB), sowie Flächen für Stellplätze und Garagen.
Garagen und Stellplätze sind in allen Baugebieten zulässig, sofern nichts anderes nach § 12 Abs. 2 bis 6 BauNVO geregelt ist. Unzulässig in reinen Wohngebieten sind Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse (einschl. Anhänger) sowie in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen Eigengewicht (§ 12 Abs. 3 BauNVO).
Bei der Ermittlung der Grundfläche und der Baumasse nach § 19 und § 21 BauNVO sind die Regelungen des § 21a BauNVO bezüglich möglicher Anrechnungsausnahmen zu berücksichtigen. Für Parkierungsanlagen, die als „Renditeobjekte“ genutzt werden (wie z.B. Parkhäuser, Tiefgaragen) sind der Verkehrswert und der Beleihungswert nach dem Ertragswertverfahren festzustellen.
Grundsätzlich gilt auch für Gewerbeobjekte und Mietwohnhäuser, dass dem Rohertrag die Mieten für Kfz-Stellplätze zuzuordnen sind. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um vermietete Stellplatzanlagen für eine gewerbliche Nutzung oder um Stellplätze aus dem bauordnungsrechtlichen Stellplatznachweis für die Mieter des Bewertungsobjektes handelt.