Personalfolium

Werden von einem Eigentümer oder einer Eigentümermehrheit mehrere Grundstücke auf einem Grundbuchblatt zusammengeführt, spricht man von einem Personalfolium. Wird dagegen für jedes Grundstück ein Grundbuchblatt geführt, so wird diese Ordnungsart als Realfolium bezeichnet.

Die Führung des gemeinschaftlichen Grundbuchblattes ist nach § 4 GBO zulässig, solange hierdurch gewährleistet wird, dass keine Verwirrung, also eine Unübersichtlichkeit des Grundbuchs, entsteht. Unterschieden wird hier zum Beispiel zwischen der Verschiedenartigkeit der Belastungen einzelner Grundstücke, die zur Verwirrung bzw. Unübersichtlichkeit des Grundbuchs führen könnten oder auf das Zusammenführen einer zu großen Anzahl von Grundstücken.

Bei der rechtlichen Bewertung der Eintragung als Real- oder Personalfolium besteht kein Unterschied.