Pflanzgebot
Die Gemeinde kann laut §178 des Baugesetzbuches den Eigentümer verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessener Frist, gemäß dem Bebuungsplan zu bepflanzen. Vorgegeben können einzelne Flächen oder festgesetzte Flächen. Zu den vorgegebenen Pflanzen gehören Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen. Ebenso kann sie den Erhalt von Pflanzen umfassen.