Publizitätsprinzip
Das Publizitätsprinzip ist der Grundsatz, dass alle Veränderungen der sachrechtlichen Rechtslage grundsätzlich offensichtlich sein müssen. Bei Grundstücken ist deshalb die Eintragung ins Grundbuch vorgeschrieben (vgl. § 873 BGB).
Das Grundbuch ist ein staatliches Register, das dazu dient, die dinglichen Rechtsverhältnisse auszuweisen. Es gibt Auskunft über Bestand des Grundstücks, Eigentümer und seine privatrechtlichen Rechtsverhältnisse sowie über die dinglichen Belastungen und deren Rangverhältnisse. Außerdem werden Verfügungsbeschränkungen und relative Verfügungsverbote eingetragen.
Das Grundbuch gibt aber keine Auskunft über nur schuldrechtliche Verhältnisse, wie z.B. Miet- oder Pachtverhältnisse, und keine Auskunft über öffentlich–rechtliche Verhältnisse am Grundstück, wie dessen Bebaubarkeit, Baulasten oder Erschließungskosten und sonstige öffentliche Lasten.
Weil durch Bundes- und Landesgesetze in den letzten Jahren immer wieder öffentliche Lasten geschaffen worden sind, zu deren Entstehung und Weiterwirken eine Eintragung im Grundbuch nicht nötig ist, wie z.B. gesetzliche Vorkaufsrechte nach dem Baugesetzbuch, Naturschutz- und Waldgesetze der Länder oder die Erschließungsbeiträge nach Baugesetz und Kommunalabgabenrecht u.ä., trat eine gewisse Verwässerung der Aussagekraft des Grundbuchs ein, was eine ernstzunehmende Gefahr für die Sicherheit des Grundstücksverkehrs und die Funktionsfähigkeit des Grundbuchs darstellt.