Qualifizierter Bebauungsplan

Ein qualifizierter Bebauungsplan liegt dann vor, wenn er mindestens Festsetzungen enthält zu

• Art und Maß der baulichen Nutzung (1)
• Bauweise (offene oder geschlossene Bauweise) (2)
• überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen sowie (3)
• die örtlichen Verkehrsflächen.

Die entsprechenden Regelungen finden sich in § 30 des Baugesetzbuches.

(1) Art und Maß der baulichen Nutzung eines Grundstückes können gem. BauNVO festgesetzt werden. Hierzu können Regelungen zur

• Grundflächenzahl (GRZ),
• Geschossflächenzahl (GFZ),
• Baumassenzahl (BMZ) oder der Baumasse,
• zur Anzahl der Vollgeschosse oder
• zulässigen Höhe der baulichen Anlagen getroffen werden.

(2) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser bzw. Hausgruppen errichtet. Die Länge der genannten Hausformen darf 50 m nicht übersteigen. In der geschlossenen Bauweise werden Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet. Abweichende Regelungen sind möglich.

(3) Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen können durch Festsetzungen von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen festgesetzt werden.

Erfüllt ein Bebauungsplan die obigen Voraussetzungen nicht, handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB. Hier richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben dann im Übrigen nach den §§ 34 und/oder 35 BauGB:

• § 34 – Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich)
• § 35 – Bauen im Außenbereich