Rechtsmangel

Bei dem Wort Rechtsmangen handelt sich um einen Begriff aus dem Kaufrecht. Lt. § 433 Abs.1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Rechtsmängeln zu verschaffen.

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der Kaufgegenstand mit einem fremden Recht belegt ist, das dem Käufer gegenüber möglicherweise geltend gemacht werden kann, § 435 BGB.

Als derartiges Recht kommen alle dinglichen Rechte, außer dem Eigentum, welches dem Käufer vom Verkäufer zu verschaffen ist, in Betracht § 433 Abs. 1 Satz 1. Hierzu gehören auch obligatorische Rechte, soweit sie einem Dritten berechtigten Besitz verschaffen (z.B. durch Miete oder Pacht), ihm das Recht zur Zurückbehaltung gewähren oder ihn in seiner Verfügungsbefugnis beeinträchtigen.

Die Belastung mit öffentlichen Rechten kann einen Rechtsmangel darstellen, soweit es sich um Rechte handelt, die nicht aus Gründen des Gemeinwohls bestehen. In diesen Fällen kann aber ein Sachmangel vorliegen. Öffentliche Lasten und Angaben fallen unter § 436 BGB.

Zu den Hauptpflichten eines Verkäufers gehört die Eigentumsverschaffung frei von Rechtsmängeln. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ob unverschuldet oder nicht, so stehen dem Käufer die Rechte gem. §§ 437 ff. und §§ 320 ff. BGB zu. Danach kann er insbesondere die Kaufpreiszahlung verweigern oder ggfl. vom Vertrag zurückziehen.