Relative Baulandqualität
Die relative Baulandqualität ist ein von der Rechtsprechung in den 1970er Jahren geprägter Begriff, nach dem Teilungsgenehmigungen beziehungsweise landesrechtlich erteilte Wohnsiedlungsgenehmigungen dem Grundstück keine Qualität verleihen können, die es unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht besitzt.
Im Art. 14 de Grundgesetz wird nämlich durch den Schutz des Grundeigentums nicht von vornherein eine beliebige (bauliche) Nutzung eines Grundstücks garantiert, sondern lediglich eine Nutzung, die im konkreten Einzelfall im Rahmen des geltenden materiellen Baurechts zulässig ist.
Sind jedoch die Tatbestandsmerkmale einer baulichen Nutzung zulässig, besteht auf die Erteilung der Baugenehmigung ein rechtlicher Anspruch. Bei der Aufhebung sah der mittlerweile aufgehobene § 21 BauG in bestimmten Fällen eine Entschädigung vor.