Restnutzungsdauer

Die Restnutzungsdauer wird in § 6 Abs. 6 ImmoWertV wie folgt beschrieben:

„Die Restnutzungsdauer ist die Zahl der Jahre, in denen die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden können; durchgeführte Instandsetzungen oder Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltungen oder andere Gegebenheiten können die Restnutzungsdauer verlängern oder verkürzen. Modernisierungen sind beispielsweise Maßnahmen, die eine wesentliche Verbesserung der Wohn- oder sonstigen Nutzungsverhältnisse oder wesentliche Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken.“
Die Restnutzungsdauer (RND) ergibt sich aus der üblichen Gesamtnutzungsdauer (GND) unter Abzug des Alters der baulichen Anlagen.

Die Restnutzungsdauer bezeichnet die prognostizierte Anzahl von Jahren, in denen die bauliche Anlage (Gebäude) bei ordnungsgemäßer Instandhaltung und Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Die technische Restnutzungsdauer ist nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer Grenzen setzt, den ein Gebäude „lebt“ nur so lange, wie es auch wirtschaftlich nutzbar ist.

Die Restnutzungsdauer von baulichen Anlagen hängt im Wesentlichen von folgenden Gegebenheiten ab:

– wie ist der Erhaltungszustand der Gebäude; wurden die notwendigen Instandhaltungs- und      Instandsetzungsarbeiten regelmäßig durchgeführt?

– entspricht das Gebäude noch den heutigen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse?

Bei Anwendung des Sachwertverfahrens sowie bei Anwendung des Ertragswertverfahrens bemisst sich die Alterswertminderung (Sachwertverfahren) bzw. die Kapitalisierungsdauer (für den anzusetzenden Vervielfältiger im Ertragswertverfahren) nach der Restnutzungsdauer.