Sachaufklärungsgebot

Das Sachaufklärungsgebot ordnet an, dass alle der Sache dienlichen Umstände aufzuklären sind. Es obliegt somit dem Sachverständigen, alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen heranzuziehen und als Grundlage für das Gutachten auszuwerten. Freizeichnungsklauseln wie: „es wird unterstellt, dass …“ sind demnach in Bereichen, die dem Sachverständigen zugänglich wären, differenziert zu betrachten. Es verhält sich jedoch anders, wenn bestimmte Absprachen/Vorgaben vom Auftraggeber vorhanden sind. bzw. der zu betreibende Aufwand (z.B. für die Untersuchung auf Altlasten und oder Neuvermessung bei einem Bestandsobjekt) für den Auftraggeber mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden wären, welche dieser nicht bereit ist zu tragen.