Sondereigentum
Das Sondereigentum gemäß § 1 Wohnungseigentumsgesetz ( WEG ) ist nicht definiert und lässt sich nur eingrenzen als eine Art „Alleineigentum“ am Wohnungseigentum bzw. am Teileigentum, welches dem Eigentümer das alleinige und ausschließliche Herrschaftsrecht an den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen verschafft.
Sondereigentum kann nur eingeräumt werden, wenn die Wohnung oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Hiervon ausgenommen sind Garagenstellplätze. Diese gelten auch als abgeschlossen, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind.
Die Räume des Sondereigentums unterliegen der ausschließlichen Nutzung und Verwaltung des einzelnen Wohnungseigentümers. Sondereigentum muß zwingend mit einem in der Teilungserklärung festgelegten Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum verbunden sein.