Sondergebiete
In der Baunutzungsverordnung werden die für die Bebauung vorgesehen Flächen nach der besonderen Art der baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt. Folgende Unterscheidungen werden aufgeführt:
1. Kleinsiedlungsgebiete (WS)
2. Reine Wohngebiete (WR)
3. Allgemeine Wohngebiete (WA)
4. Besondere Wohngebiete (WB)
5. Dorfgebiete (MD)
6. Mischgebiete (MI)
7. Kerngebiete (MK)
8. Gewerbegebiete (GE)
9. Industriegebiete (GI)
10. Sondergebiete (SO)
Sondergebiete werden in den §§ 10 und 11 BauNVO erläutert. Es wird unterschieden zwischen
• Sondergebiete, die der Erholung dienen (§ 10) und
• Sonstige Sondergebiete (§ 11)
Sondergebiete, die der Erholung dienen werden in § 10 BauNVO wie folgt beschrieben:
(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
• Wochenendhausgebiete
• Ferienhausgebiete
• Campingplatzgebiete
(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmungen und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebietes und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Diese zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.
(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.
(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.