Standardstufe

Die Standardstufe ist eine Bezugsgröße für die Sachwertermittlung eines Bewertungsobjektes und kommt daher überwiegend bei der Verkehrswertermittlung von Ein- und Zweifamilienhäusern zur Anwendung.
Bei der Wertermittlung von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Doppel- und Reihenhäusern werden insgesamt 5 Standardstufen in den Sachwertrichtlinien ausgewiesen. Die Einteilung eines Gebäudes in eine entsprechende Standardstufe erfolgt durch den Sachverständigen aufgrund der baulichen Gegebenheiten.

Der Gebäudestandard ist in folgende Standardmerkmale unterteilt:

• Außenwände
• Dach
• Fenster und Außentüren
• Innenwände und –türen
• Deckenkonstruktion und Treppen
• Fußböden
• Sanitäreinrichtungen
• Heizung
• sonstige technische Ausstattung

Alle Standardmerkmale sind in den entsprechenden Standardstufen näher erläutert und beschrieben, so dass eine Zuordnung möglich wird. Weiterhin werden Wägungsanteile je Standardmerkmal vergeben, um die Wertigkeit der einzelnen Merkmale zu verdeutlichen. Die Beschreibung der Gebäudestandards basiert auf dem Bezugsjahr der NHK.

In den Erläuterungen zur Sachwertrichtlinie ist folgende Erläuterung zu den Standardstufen enthalten:
„Die Einordnung zu einer Standardstufe ist insbesondere abhängig vom Stand der technischen Entwicklung und den bestehenden Anforderungen am Wertermittlungsstichtag. Sie hat unter Berücksichtigung der für das jeweilige Wertermittlungsobjekt am Wertermittlungsstichtag relevanten Marktverhältnisse zu erfolgen. Dafür sind die Qualität der verwandten Materialien und der Bauausführung, die energetischen Eigenschaften sowie solche Standardmerkmale, die für die jeweilige Nutzungs- und Gebäudeart besonders relevant sind, wie z. B. Schallschutz oder Aufzugsanlagen in Mehrfamilienhäusern von Bedeutung. Bei den freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern enthalten die NHK 2010 zwei zusätzliche Standardstufen (Stufen 1 und 2) mit Kostenkennwerten für Gebäude, deren Standardmerkmale zwar nicht mehr zeitgemäß sind, aber dennoch eine zweckentsprechende Nutzung des Gebäudes erlauben. Bei den übrigen Gebäudearten ist bei nicht mehr zeitgemäßen Standardmerkmalen ein entsprechender Abschlag sachverständig vorzunehmen“. (…)


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