Stellplatzbaulast

Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Größe und in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden.

Oftmals ist die Herstellung von Garagen oder Stellplätzen auf dem Baugrundstück allerdings nicht möglich. Gemäß § 49 Abs. 1 Musterbauordnung ist es dann zulässig, die erforderlichen Stellplätze mittels Baulast auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung nachzuweisen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich rechtlich gesichert ist.