Teilbaugenehmigung

Eine Teilbaugenehmigung erlaubt die Ausführung eines bestimmten Teils der baulichen Anlage, sofern ein schriftlicher Antrag dazu vorgelegen hat und auch schon vor der Erteilung der Baugenehmigung schriftlich genehmigt wurde. Dabei muss dieser Teil der baulichen Anlage unter Berücksichtigung der Gesamtanlage den öffentlich rechtlichen Vorschriften entsprechen. Nach der Erteilung der Teilbaugenehmigung kann eine Baugenehmigung nicht mehr versagt werden. Es bleibt jedoch die Möglichkeit der Erteilung von Auflagen.

Eine Teilbaugenehmigung hat eine Bindungswirkung, weil damit über die grundsätzliche Vereinbarkeit des Gesamtvorhabens mit dem Bauplanungsrecht und mit den wesentlichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften entschieden wird. Diese Bindungswirkung ergibt sich aus dem bestehenden sachlichen Zusammenhang zwischen dem Teilvorhaben und dem Gesamtvorhaben bei Erteilung der Baugenehmigung. Zu beachten ist, dass die Bindungswirkung in den einzelnen Bundesländern z.T. unterschiedlich definiert wird.