Überbaurente

Bei einer rechtmäßigen mit Einverständnis seines Nachbarn oder unbeabsichtigten entschuldigten Überbauung eines Grundstückes durch einen Grundstückseigentümer, steht dem Nachbarn nach § 912 BGB eine Geldrente zu. Im Grundbuch des Grundstückes wird die Überbaurente als Reallast eingetragen, von dem aus die Überbauung erfolgt ist. Die Rente ist gem. § 913 Abs. 2 BGB jährlich im Voraus zu begleichen.

Die Höhe der Überbaurente wird nach dem Wert des überbauten Grundstückes zum Zeitpunkt der Überbauung bemessen. Das heißt, dass auch in den Fällen, in den die Überbauung erst später festgestellt wurde, die Höhe der Überbaurente auf den Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt der Überbauung zu beziehen ist. Eine Wertanpassung zu einem späteren Zeitpunkt ist somit nicht zulässig und nicht möglich. Zu der Ermittlung der Überbaurente bietet sich das Ertragswertverfahren an, da es bei der Ermittlung der Überbaurente um den Nutzungsverlust geht, den der Eigentümer des überbauten Grundstücks erleidet. Ein weiterer Bestandteil der Verkehrswertermittlung von Grundstücken mit Überbau bzw. von Grundstücken, von denen aus der Überbau genutzt wird, ist der Barwert.

Nach dem BGH-Urteil v. 21.5.1958 soll durch die Überbaurente der Nutzungsverlust, den der Eigentümer des überbauten Grundstücks zum Zeitpunkt des Überbaues erleidet, ausgeglichen werden. Die Rente ist dagegen nicht als Schadensersatz für die Grenzüberschreitung, sondern lediglich als Wertersatz für die Entziehung der überbauten Fläche aufzufassen. Entscheidend ist der zu dem Zeitpunkt festgesetzte Verkehrswert der überbauten Grundstücksfläche des Überbaus.