Umgebungsbebauung
Im unbeplanten Innenbereich hat die Umgebungsbebauung im Rahmen der planungsrechtlichen Zulässigkeit eine starke Bedeutung. In diesem Bereich ist ein Vorhaben nur zulässig wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung d.h. vorhandene Bebauung einfügt, vgl. § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB).
Zu der näheren Umgebung zählt nicht nur die unmittelbare Umgebung, sondern auch die Umgebungsbebauung, die Auswirkungen auf die Ausführung des Vorhabens hat und ebenfalls inwieweit das Grundstück durch die Umgebungsbebauung beeinflusst wird. Dies ist im Wesentlichen von der Art und Größe der Nutzung der Bebauung abhängig.
In der näheren Umgebung ergibt sich die Eigenart aus der vorhandenen Bebauung. Das Wesentlichste hieraus abzuleitende Kriterium ist das Maß (Baudichte) der baulichen Nutzung (sowie Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche), vgl. § 34 Abs. 1 BauGB. Gem § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. Baunutzungsverordnung (BauNVI) ergibt sich die zulässige Art der baulichen Nutzung, wenn die nähere Umgebung einem Baugebietstypus der BauNVO entspricht; trifft das nicht zu, richtet sich diese nach der vorhandenen Bebauung, vgl. § 34 Abs. 1 BauGB.
Hält sich ein Vorhaben innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens, so fügt es sich in der Regel ein.