Umgriffsfläche

Der räumliche Geltungsbereich eines Bauleitplanes wird als Umgriffsfläche bezeichnet. Er ist gemäß § 9 Abs. 7 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen. Dem räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes kommt bereits dann eine besondere Bedeutung zu, wenn ein Aufstellungsbeschluss nach § 9 Abs. 7 BauGB gefasst wird, der mit dem der Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB verbunden ist, oder eine Zurückstellung  von Baugesuchen nach § 15 BauGB verordnet wird.

Bei Umlegungsverfahren spricht man neben dem räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gemäß §§ 45-79 BauGB gleichbedeutend von einer Umgriffsfläche für das Umlegungsgebiet (52 BauGB).

Der Begriff Umgriffsfläche wird Sinngemäß auch für den räumlichen Geltungsbereich einer Sanierungssatzung (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet) nach § 142 BauGB sowie für den Bereich einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach § 165 Abs. 3 BauGB oder den Geltungsbereich einer Erhaltungsatzung nach § 172 BauGB verwendet. In diesen Fällen werden die innerhalb der Umgriffsfläche liegenden Grundstücke in einem Verzeichnis, unter Angabe der Flurstücksnummern, aufgezählt.