Umlegungsvermerk

Dem Grundbuchamt hat die Umlegungsstelle die Einleitung eines Umlegungsverfahrens mitzuteilen.

Das Grundbuchamt hat dann in die Grundbücher der umzulegenden Grundstücke den Umlegungsvermerk, d.h., dass das Umlegungsverfahren eingeleitet ist, einzutragen. Der Umlegungsvermerk hat die Bedeutung, dass Beteiligte am Grundstücksverkehr bzw. Interessenten, die sich über die Rechtsverhältnisse an einem Grundstück Klarheit verschaffen wollen, schon durch Einsicht des Grundbuchs feststellen können. Bei einer Einleitung eines Umlegungsverfahrens ist also damit zu rechnen, dass das bisherige Grundstück durch Umlegung umgestaltet wird. Der Umlegungsvermerk steht in Abt. II des Grundbuchs.

Er wird gelöscht, wenn der Umlegungsplan in das Grundbuch übernommen und rechtskräftig geworden ist.