Umwidmung

Eine Änderung die im Flächennutzungsplan gemäß § 5 Baugesetzbuch (BauGB) bisher dargestellten oder im Bebauungsplan gemäß § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung bisher festgesetzten Nutzungen hinsichtlich Art und Maß zu verstehen ist, nennt man (planungsrechtliche) Umwidmung. Auch durch Satzungen in begrenztem Umfang gemäß § 34 BauGB (Abrundungssatzungen etc.) und durch vorhabenbezogene Bebauungspläne gemäß § 12 BauGB können Umwidmungen vorgenommen werden.

Wird Agrarland in Wohnbauflächen oder in gewerbliche Bauflächen umgewidmet eröffnet dies erstmalig die Chance einer baulichen Nutzung und führt daher in Abhängigkeit zur Wartezeit bis zur Baureife zu entsprechenden Bodenwertsteigerungen.

Eine Wertminderung („Herabzonung“) entsteht, wenn Bauland in Gemeinbedarfsflächen, Verkehrsfläche oder Agrarland umgewidmet wird.

Zu entschädigen ist die Aufhebung einer zulässigen Nutzung gemäß § 42 BauGB in solchen Fällen immer dann, wenn dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt und die Herabstufung innerhalb von sieben Jahren ab Zulässigkeit der Nutzung folgt.

Der Begriff und das Verfahren der Widmung und Entwidmung sind durch das Fachplanungsrecht nominiert. Voraus der förmlichen Entwidmungsverfahren ist die städtebauliche Nutzung ehemaliger, aber nicht mehr genutzter Eisenbahn- oder Militärflächen.

Diese Flächen sind bis zum positiven Abschluss der Verfahren der gemeindlichen Planungshoheit aufgrund der privilegierten Fachplanungen entzogen.