Verkehrswertprinzip

Der Fachausdruck des Verkehrswertprinzips wird zur Grundstückswertbildung für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen gem. §§ 136 f. und 165 BGB herangezogen. Demnach bildet sich die Grundstückspreisbildung nach dem Prinzip der Verkehrswertermittlung. Die spezielle Wertermittlungsvorgabe ist nach der Wertermittlungsverordnung unter Bezugnahme auf §§ 153 und 169 BauGB geregelt. Hier gilt der Grundsatz, dass sich die Preisbildung insbesondere bei Mieten und Bodenpreisen unter Ausschluss von sanierungs- bzw. entwicklungsbedingten Einflüssen vollzieht. Es ist hierzu erforderlich, dass für die Anwendung des Vergleichswert- bzw. des Ertragswertverfahrens zur Verkehrswertbildung Grundstücke herangezogen werden, die in einem anderen vergleichbaren Gebiet liegen, die hinsichtlich ihrer wertbeeinflussenden Umstände insbesondere der Zustandsstufen und Zustandsmerkmale von Grund und Boden bezüglich ihrer städtebaulichen Entwicklungsbereiche vergleichbar sind.