Werkvertrag

Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, mit dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Geschuldet ist nicht eine bloße Dienstleistung oder die Übereignung einer Sache, wie in einem Kaufvertrag, sondern die erfolgreiche Herstellung. Daraus ergeben sich für den Werkvertrag viele Besonderheiten, z.B. Beratungs- und Informationspflichten des Unternehmers oder die Verpflichtung zur Abnahme des Werkes für den Besteller. Ist das erstellte Werk mangelhaft, hat der Besteller entweder einen Anspruch auf Nacherfüllung oder bei Fehlschlagen der Nacherfüllung, ein Rücktrittsrecht, ein Minderungsrecht oder einen Anspruch auf Schadensersatz. Die Ansprüche verjähren bei Werken, deren Erfolge in der Herstellung, Wartung oder Veränderung bestehen, in 2 Jahren, bei Arbeiten an einem Bauwerk in fünf Jahren und im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.