Zumutbarkeitsschwelle

Der Begriff bezeichnet allgemein die Grenze, ab der etwas nicht mehr zumutbar ist. Von besonderer Bedeutung ist er im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen des Eigentums durch die öffentliche Gewalt. Für die Beurteilung, ob eine Maßnahme eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG oder nur eine Eigentumsbeschränkung nach Art. 14 Abs. 2 GG darstellt, wurde früher die Zumutbarkeitsschwelle herangezogen.