Wohnungseigentum
Das Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung ( an zu Wohnzwecken dienenden Räumen ) in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum ( z.B. zur Wohnung gehörende Kellerräume ).
Begründet wird das Wohneigentum gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz durch eine entsprechende Erklärung des Alleineigentümers eines Grundstückes gegenüber dem Grundbuch ( § 8 WEG ) bzw. durch eine vertragliche Einschränkung des Miteigentums durch die Miteigentümer – entgegen § 93 BGB – unter der Maßgabe, dass jedem Miteigentümer das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder das Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen eingeräumt wird ( Teilungserklärung ).
Zur grundbuchmäßigen Begründung sind der Aufteilungsplan sowie die Abgeschlossenheits-bescheinigung nachzuweisen.
Für jedes Wohnungseigentum wird ein separates Grundbuchblatt mit eigenem Bestandsverzeichnis angelegt.