Wucher
Im bürgerlichen Recht ist der Wucher ein Unterfall der Sittenwidrigkeit. Gem. § 138 Abs. 2 BGB ist darunter ein Rechtsgeschäft zu verstehen, bei dem der eine Teil auf Grund seiner Unerfahrenheit, einer Zwangslage, des Mangels an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche vom an- deren dazu gebracht wird, eine Gegenleistung zu erbringen, die in einem auffälligen Missverhältnis steht. Das sittenwidrige Rechtsgeschäft ist nichtig. Darüber hinaus ist der Wucher ein Straftat- bestand. § 291 SEGB droht bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe für den Fall an, dass insbesondere bei der Vermietung von Wohnraum oder der Gewährung eines Kredits Wucher betrieben wird. Zusätzlich sind Preiserhöhungen Ordnungswidrigkeiten nach dem Wirtschaftsstrafgesetz, z.B. die Mietpreiserhöhung nach § 5 WISIG. Bei diesen Gesetzen handelt es sich um Verbotsgesetze i.S.d. § 134 BGB, der das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft ebenfalls für nichtig erklärt.