Zufahrtsbaulast

Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat

§ 9 Abs. 1 Musterbauordnung.

Die Zufahrtsbaulast ermöglicht also eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt über ein Drittgrundstück zu einer Erschließungsstraße, falls das Grundstück selbst nicht an einer Erschließungsstraße liegt.