Zweite Miete
Der Mietzins kann in zwei Anteile aufgeteilt werden. Zum einen in den, der für die Überlassung der Räume zu entrichten ist und zum anderen in den, der auf die damit zusammenhängenden Betriebskosten entfällt. Die Betriebskosten sind gem. § 27 Abs. 1 Anl. 3 II Berechnungsverordnung definiert. Insbesondere die Gebühren für Grundsteuer, Heiz- und Warmwasserkosten, Wasser/Abwasser, Müllabfuhr sowie für den Hauswart sind in den letzten Jahren, vor allem in den Ballungsgebieten, stark angestiegen. Dies gilt sowohl für den Wohn-, als auch für den Gewerberaum.
Beim Gewerberaum können jedoch neben den Betriebskosten ggf. auch Instandhaltungs- und Verwaltungskosten auf den Mieter umgelegt werden. Zusätzlich ist jedoch auch die Zusammensetzung der Betriebskosten einer Gewerbeimmobilie anders als die eines Miethauses. Die Heizkosten können durch eine Klimaanlage drastisch erhöht werden. Ebenso sind auch die Kosten des technischen Service, einer modernen Gewerbeimmobilie, deutlich höher. Diese neben der Grund- bzw. Nettomiete zu leistenden Zahlungen werden im modernen Fachjargon aufgrund ihrer offensichtlichen Höhe als die zweite Miete bezeichnet.